Was steht Pflegebedürftigen zu, Pflegegrad 1 bis 5
Ab dem 1. Januar 2025 treten im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) mehrere Änderungen in Kraft, die die häusliche Pflege betreffen und finanzielle Entlastungen für Familien bieten, die ihre Angehörigen zu Hause pflegen lassen. 2026 wurden die Änderungen weitestgehend aus 2025 übernommen. Der wesentliche geänderte Teil liegt im gemeinsamen Jahresbeitrag für die die Verhinderungspflege und Kurzeitpflege.
Wie viel Geld gibt es, je nach Pflegegrad?
Pflegegeld: Für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden.
Pflegegrad 2: 347 Euro (vorher 332 Euro)
Pflegegrad 3: 599 Euro (vorher 573 Euro)
Pflegegrad 4: 800 Euro (vorher 765 Euro)
Pflegegrad 5: 990 Euro (vorher 947 Euro)
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
jährlich: 3.539 Euro
Gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Ab dem 1. Juli 2025 wird ein gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt, um mehr Flexibilität zu schaffen. Der Betrag liegt bei 3.539 Euro jährlich.
Entlastungsbetrag: Für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Betreuungsleistungen.
- Pflegegrade 1 bis 5: 131 Euro monatlich (vorher 125 Euro)
Finanzielle Auswirkungen für Familien
Für Familien, die sich entscheiden, ihre Angehörigen zu Hause zu pflegen, bedeuten diese Anpassungen eine finanzielle Entlastung.
Die Erhöhung des Pflegegeldes unterstützt pflegende Angehörige direkt.
Der erhöhte Entlastungsbetrag kann für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Betreuungsleistungen eingesetzt werden, was den Pflegealltag erleichtert.
Das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Juli 2025 ermöglicht es Familien, flexibler auf Betreuungssituationen zu reagieren und die verfügbaren Mittel bedarfsgerecht einzusetzen.
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die häusliche Pflege zu stärken und pflegende Angehörige finanziell zu entlasten.
